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Der GKV-Patient hat Anspruch auf Vertragsleistungen. Das heißt er hat Anspruch auf eine ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßige Versorgung.
Darüber hinaus kann der GKV-Patient sogenannte Mehrleistungen in Anspruch nehmen.
Mehrleistungen gibt es in den Bereichen:
1. Füllungstherapie: Vereinbarung nach § 28 SGB V: Abrechnung nach GOZ abzüglich Bema
2. Zahnersatztherapie: Vereinbarung nach §55 SGB V: Honorar auf Anlage 1 des HKP nach GOZ
3. Funktionstherapie (800 ff) oder Implantologie: Vereinbarung für Privatbehandlung nach § 4 BMV-Z bzw. § 7 EKV Z.
Dies ist die Grundlage beim Kassenpatienten für alle Leistungen, die außerhalb seines GKV-Vertrages Anwendung finden. Hier können Einzelleistungen direkt vereinbart werden oder der Patient bekommt einen Behandlungsplan nach GOZ.
Die zu erbringende Leistung ist medizinisch indiziert: Es bedarf keiner gesonderten schriftlichen Vereinbarung/Erklärung, ist aber aus Beweisgründen empfehlenswert. Die Abrechnung erfolgt gemäß § 1 Abs. 2 S.1 GOZ wie bei einem Privatpatienten.
Die zu erbringende Leistung ist nicht medizinisch indiziert:
1. Leistung in GOZ oder GOÄ enthalten oder Analogie möglich: Es bedarf keiner gesonderten Erklärung/Vereinbarung, ist aber aus Beweisgründen empfehlenswert. Die Abrechnung erfolgt nach GOZ/GOÄ mit Hinweis auf Verlangensleistung (§ 1 Abs. 2 S. 2 GOZ).
2. Leistung in GOZ oder GOÄ nicht enthalten und keine Analogie möglich: Es muss eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ getroffen werden. Abrechnung mit Pauschalhonorar möglich.
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